Hausordnung

DATENSCHUTZHINWEISE

 

Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und gelten für alle Geschlechterformen.

Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern, während ihres Aufenthalts auf dem Gelände und in den Veranstaltungsräumen und -Flächen der Rudolf-Weber-ARENA Oberhausen (nachfolgend „Versammlungsstätte“ genannt). Der je-weilige Veranstalter und die SMG Entertainment Deutschland GmbH als Betreiberin kontrollieren die Einhaltung der Pflichten ge-genüber den Veranstaltungsbesuchern.

Der Aufenthalt in der Versammlungsstätte ist nur Besuchern mit gültiger Eintrittskarte oder Gästen des Veranstalters gestattet. Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen und nur die dafür vor-gesehenen Zugänge zu benutzen. Bei Verlassen der Versammlungsstätte verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

Alle Einrichtungen der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Es besteht Rauchverbot im Gebäude, auch für die Verwendung von E-Zigaretten/Vapes.

Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäudeteilen und Freiflächen sowie deren Räumung angeordnet wer-den. Alle Personen, die sich in der Versammlungsstätte und auf deren Gelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich Folge zu leisten und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen.

Garderobe, Taschen- und Köperkontrollen: Das Mitführen von Taschen und Rucksäcken, deren längste Seite größer als das Format „DIN A4“ (21,0 x 29,7 cm) ist, ist untersagt. Abweichend hiervon können gegebenenfalls anderslautende, strengere Regelungen des jeweiligen Veranstalters gelten. Aus Sicherheitsgründen kann ein Verbot der Mitnahme von Taschen und Rucksäcken sowie die Verpflichtung zur Abgabe von Taschen, Rucksäcken und Garderobe zu den ortsüblichen Entgelten angeordnet werden. Soweit keine entsprechenden Verbote bestehen, muss der Besucher damit rechnen, dass Taschen- und Körperkontrollen durchge-führt und mitgeführte Behältnisse, Mäntel, Jacken und Umhänge, auf ihren Inhalt kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicher-stellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch den Einlass- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiese-nen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

Für Wertgegenstände, Geld, Schlüssel in abgegebenen Taschen, Rucksäcken oder abgegebener Garderobe wird keine Haftung übernommen!

Personen, die erkennbar unter starkem Alkohol- und Drogeneinfluss stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Sonderregelungen gelten nur bei offizieller Kommunikation durch den Veranstalter und die Betreiberin.

Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:
– Waffen oder gefährliche Gegenstände, Laserpointer, Stockschirme, Helme, Fahnenstangen, Selfie Sticks, Drogen aller Art, Flaschen, Becher, Krüge, Dosen, jegliche Glasbehältnisse und Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind, sowie Inline-Skates, Skateboards und Fahrräder
– Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge und Haarspray
– Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, pyrotechnische Gegenstände
– Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente
– Sämtliche mitgebrachte Getränke und Speisen
– Tiere (mit Ausnahme von Führhunden, Blindenhunden und Diensthunden)
– Rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial
– Spiegelreflex- und Videokameras sowie jegliche Ton- o. Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung

Recht am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter der Betreiberin, durch den Veranstalter oder beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, welche die Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte hingewiesen. Aufnahmen der Teilnehmer und Besucher von Veranstaltungen können, ohne dass es einer Einwilligung des Betroffenen bedarf, nach der Vorschrift des § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) veröffentlicht werden. Des Weiteren setzt die Betreiberin in und um die Versammlungsstätte CCTV Kameras und Körperscanner ein. Zur Überwachung von Besucherströmen und der Wahrung der allgemeinen Sicherheit des Geländes können die Betreiberin oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.Bsp. Sicherheitsdienst) unabhängig voneinander Bildaufnahmen erstellen, welche nach Art. 6 Abs.1 S. 1 f) DSGVO nach bestem Wissen und Gewissen verarbeitet und verwertet werden.

Lautstärke bei Musikveranstaltungen: Die Besucher werden darauf hingewiesen, dass bei manchen Veranstaltungen im Publi-kumsbereich Schallpegel erreicht werden können, die zur Entstehung eines dauerhaften Gehörschadens beitragen können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln. Es gelten die Vorschriften laut TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft), DGUV V3 (Schutz der Beschäftigten), DIN 15905 Teil 5 (Schutz des Publikums).

Das unautorisierte Verteilen von Flyern und Werbematerial sowie der Verkauf von Veranstaltungstickets und jeglicher Art von Ware in der Versammlungsstätte sind verboten. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von 5.000 Euro geahndet.

Hausverbote gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen in der Versammlungsstätte. Für die Aufhebung des Haus-verbots bedarf es eines schriftlichen Antrags mit Begründung, über den innerhalb von 3 Monaten entschieden wird.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Ihr Team der Rudolf Weber-ARENA

TICKET-HOTLINE
01806-113536
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